Das deutsche Volk ist das Staatsvolk in Deutschland. Es hat sich kraft seiner verfassunggebenden Gewalt das Grundgesetz gegeben. Unter Staatsvolk versteht die Niedersächsische Partei mehr als nur die Summe von Minderheiten. Ein Staatsvolk zeichnet sich durch gemeinsame Herkunft, Kultur, Geschichte und Sprache aus. Politik in Deutschland hat diesem Umstand Rechnung zu tragen und auf dem Verbindenden, nicht auf dem Trennenden, aufzubauen.
Das Grundgesetz fordert, dass alle Staatsgewalt vom Volke auszugehen hat. In einer Demokratie ist das Volk der Souverän. Die Parteien haben bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die etablierten Parteien beschränken sich jedoch nicht auf diese Aufgabe, sondern weiten ihren Einfluss auf fast alle Bereiche unseres Staates aus.
Die Niedersächsische Partei will den Einfluss der Parteien auf die im Grundgesetz genannte Aufgabe zurückführen. Die staatliche Parteienfinanzierung und die Finanzierung der Parteistiftungen durch den Staat sind wesentlich zu verringern, weil sie trotz zahlreicher Urteile des Bundesverfassungsgerichts maßlos ausgeweitet wurden und zur Verfilzung von Staat und Parteien geführt haben.
Die Gewaltenteilung zwischen Regierung, Parlament und Justiz ist wieder herzustellen. Niemand darf gleichzeitig Minister und Abgeordneter sein. Den Parteien darf nicht gestattet werden, Einfluss auf die Besetzung der höchsten Richterstellen auszuüben.
Die Niedersächsische Partei will den deutschen Bürgern stärkeren Einfluss durch Volksbegehren und Volksentscheid auf die Politik ermöglichen. Die unmittelbare Mitwirkung des Volkes an der staatlichen Gesetzgebung und an staatlichen Entscheidungen ist im Grundgesetz zu verankern.
Die Zahl der Abgeordneten in allen Parlamenten ist auf das notwendige Maß zu reduzieren. Bei der Wahl zum Landtag ist die 5 % - Klausel zu senken. Kommunalwahlen sind weiterhin ohne Sperrklausel durchzuführen. Das Wahlrecht darf nur deutschen Staatsbürgern zustehen. Hoheitliche Aufgaben sind Beamten vorzubehalten, damit der Staat bei innenpolitischen Auseinandersetzungen handlungsfähig bleibt.
Neugliederungen des Bundes- bzw. Landesgebietes haben historisch gewachsene Strukturen zu berücksichtigen.